Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Stimmenzählung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
(2)Absatz 2,Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246405