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§ 18 ZT-WO 2022

Fassungen
ab 27.07.2022 — BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute27.07.2022 BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

27.07.2022BGBl. II Nr. 290/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, Anwendung. Parteienstellung haben alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahl gegebenenfalls soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
  3. Absatz 3,Mit der Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.
  5. Absatz 5,Die Beschwerde ist bei der Wahlkommission einzubringen, die sie unter Anschluss der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen hat.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246410