Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wählerlisten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:
in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die Kammerzugehörigkeit, und
sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246396