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§ 6 ZT-WO 2022

Fassungen
ab 27.07.2022 — BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.07.2022 BGBl. II Nr. 290/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.07.2022BGBl. II Nr. 290/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.
  2. Absatz 2,Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Bei einem Kanzleisitz im Ausland ist zudem die inländische Kammerzugehörigkeit anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muss durch seine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.
  4. Absatz 4,Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246398