Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.2022 bis 10.07.2025 — BGBl. II Nr. 291/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.202210.07.2025 BGBl. II Nr. 291/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. II Nr. 291/2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Abgabenrückstand bis 20 000 Euro

Paragraph 2,

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20011972

Dokumentnummer

NOR40246421