Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.2022 bis 10.07.2025 — BGBl. II Nr. 291/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.202210.07.2025 BGBl. II Nr. 291/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. II Nr. 291/2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Abgabenrückstand von mehr als 20 000

Paragraph 3,

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20011972

Dokumentnummer

NOR40246422