Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsrichtlinien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Förderung,
inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren, insbesondere
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Berichtspflichten des Fördernehmers,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
NOR40246456