Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Institute of Digital Sciences Austria
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).
Text
GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40246469