Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2022 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.202230.06.2024 BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 120/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer Kooperationen – eine Interaktion insbesondere technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246461