Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2022 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.202230.06.2024 BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 120/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.
  3. Absatz 3,Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246463