Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Institute of Digital Sciences Austria
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).
Text
Finanzierung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG bei.Das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG bei.
(3)Absatz 3,Die Mittel, die die Universität vom Bund erhält, sind der Universität im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40246464