Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2022 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.202230.06.2024 BGBl. I Nr. 120/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 120/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).

Text

Gründungskonvent

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß Paragraph 2, einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können. Die Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen, wobei zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich, drei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und zwei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mehr als ein Mitglied vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Dem Gründungskonvent dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  3. Absatz 3,Der Gründungskonvent wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  4. Absatz 4,Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
  5. Absatz 5,Der Gründungskonvent ist das strategische Organ der Universität in der Gründungsphase und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung einer Geschäftsordnung des Gründungskonvents,
    2. Ziffer 2
      Ehestmögliche Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten sowie Festlegung einer Vertretungsregelung für die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten,
    3. Ziffer 3
      Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase,
    4. Ziffer 4
      Erlassung einer vorläufigen Satzung auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten hat,
    5. Ziffer 5
      Erlassung eines vorläufigen Organisationsplans auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,
    6. Ziffer 6
      Festlegung des vorläufigen Studienangebots und Einrichtung dieser Studien sowie
    7. Ziffer 7
      Erlassung der vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Gründungskonventes erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
  7. Absatz 7,In der Gründungsphase werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt, die die dafür benötigten finanziellen Mittel aus den Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, erhält.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246465