Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Institute of Digital Sciences Austria
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft vergleiche Paragraph 14,).
Text
Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß § 6 Abs. 1 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.
(2)Absatz 2,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Wissenschafterin oder ein Wissenschafter mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (Paragraph 2,) und Kenntnissen und Fähigkeiten zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
(3)Absatz 3,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere
Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität,
Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan,
Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen,
Erteilung von Lehraufträgen,
Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen sowie
Errichtung der GmbH gemäß § 10.Errichtung der GmbH gemäß Paragraph 10,
(4)Absatz 4,Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.
Schlagworte
Arbeitsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40246467