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§ 1 COVID-19-VbV

Fassungen
01.08.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 295/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 295/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. II Nr. 295/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023

Abkürzung

COVID-19-Vbrömisch fünf

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
  2. Absatz 2,Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden
    1. Ziffer eins
      mit sofortiger Wirkung, wenn
      1. Litera a
        in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
      2. Litera b
        ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
    2. Ziffer 2
      nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
  3. Absatz 3,Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246486