Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
COVID-19-VbVCOVID-19-Vbrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.
(2)Absatz 2,Verkehrsbeschränkungen nach dieser Verordnung enden
mit sofortiger Wirkung, wenn
in Folge eines positiven Testergebnisses eines SARS-CoV-2-Antigentests mittels – binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführten – molekularbiologischen Tests bestätigt wird, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht vorliegt,
ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder ein Testergebnis, dessen medizinischer Laborbefund einen CT-Wert ≥30 ausweist, vorliegt, wobei der Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der Probenahme durchgeführt werden darf, oder
nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
(3)Absatz 3,Werden innerhalb der letzten 60 Tage mehrere Tests auf SARS-CoV-2 durchgeführt, deren Ergebnis positiv ist, gilt als Zeitpunkt der Probenahme der Zeitpunkt der ersten Probenahme mit positivem Testergebnis.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40246486