Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
COVID-19-VbVCOVID-19-Vbrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 28 a, EpiG
§ 7.Paragraph 7,
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach Paragraph 28 a, EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Schlagworte
Verhaltenspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40246492