Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBW-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBW-Programme) gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, Amtsblatt Nummer L 231 vom 24.06.2021 Seite 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).
(2)Absatz 2,Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b, der Dachverordnung.
(3)Absatz 3,Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF-Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Artikel 31, der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF-Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Artikel 31, Absatz 4, der Dachverordnung festgelegt.
Schlagworte
Meeresfond, Fischereifond, Asylfond, Migrationsfond
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246579