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Art. 11

Fassungen
ab 05.06.2022 — BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.06.2022 BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.06.2022BGBl. I Nr. 143/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 11

Behandlung von Beschwerden

  1. Absatz eins,Die gemäß Artikel 69, Absatz 7, der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die IBW-Programme und Interreg-Programme – sofern keine anderslautende Regelung in diesen Programmen besteht – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Beschwerdestellen).
  2. Absatz 2,Beschwerden können sich seitens Antragsteller und Begünstigter auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben sowie seitens Dritter generell auf die Programmabwicklung beziehen.
  3. Absatz 3,Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben oder deren Bekanntgabe zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
  5. Absatz 5,Bei Interreg-Programmen werden – sofern keine anderslautenden Regelungen in diesen Programmen bestehen – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 2, bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 4, entgegengenommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 3, mit der koordinierenden Prüfstelle.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246589