Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1)Absatz eins,Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW-Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Artikel 33, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW-Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2)Absatz 2,Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF-Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF-Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem "Art". genannten Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246591