Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 05.06.2022 — BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute05.06.2022 BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

05.06.2022BGBl. I Nr. 143/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Abrechnung, Prüfung und Auszahlung

  1. Absatz eins,Fondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Artikel 53, Absatz eins, Litera a bis e der Dachverordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur für gemäß Artikel 14, ordnungsgemäß genehmigte Vorhaben ausbezahlt werden,
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden sowie
    2. Ziffer 2
      für mit deren Durchführung tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten, die ursächlich mit der Durchführung verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist.
    Ungeachtet dessen können für geplante Vorhaben und Ausgaben der Programmbehörden und Stellen gemäß Artikel 4, Absatz eins bis 3 sowie gemäß Artikel 6, als auch der Stellen gemäß Artikel 4, Absatz 5, im Falle des ESF+/JTF-Programmes Vorschüsse aus Fondsmittel im Sinne des Erwägungsgrundes 67 der Dachverordnung an diese ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen gemäß Artikel 53, Absatz eins, Litera f, der Dachverordnung Fondsmittel auch für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsbehörde, die zuständige zwischengeschaltete Stelle bzw. die Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 haben nach Maßgabe des Artikel 74, Absatz eins, Litera a, der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen, die Einhaltung der für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen vorgesehenen Bedingungen und die geltend gemachten Ausgaben und Beträge zu überprüfen. Die Überprüfung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 2, bezieht sich gemäß Artikel 95, Absatz 3, der Dachverordnung auf den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Personen, die hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Absatz 3, durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
  5. Absatz 5,Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz 3 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Artikel 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Absatz 3, schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem IBW-Programm bzw. Interreg-Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde bzw. von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Artikel 5, Absatz eins, für die Führung des Programmkontos zuständigen Behörde oder Stelle die Auszahlung der Fondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des ESF+/JTF-Programms können zwischen den Vertragsparteien abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.
  6. Absatz 6,Werden bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt, sind von der Verwaltungsbehörde, der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bzw. der Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 in Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Fondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Artikel 14, Absatz 2, – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind nicht anzuwenden auf die Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36, Absatz 5, der Dachverordnung sowie Artikel 27, der Interreg-Verordnung. Die Verwendung dieser Mittel ist für die IBW-Programme jeweils von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246593