Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 19
Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Artikel 82, der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246597