Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 05.06.2022 — BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute05.06.2022 BGBl. I Nr. 143/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

05.06.2022BGBl. I Nr. 143/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
    Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Artikel 82, der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246597