Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Artikel 2, der Dachverordnung verwendet.
(2)Absatz 2,„Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
(3)Absatz 3,„Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.„Programmbehörden“ sind die gemäß Artikel 71, der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
(4)Absatz 4,„Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind„Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Artikel 12, sind
für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Artikel 4 und 6,
für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Artikel 4 und 6,
(5)Absatz 5,Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246581