Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
ARTIKEL 28
Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und Neuseelands sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch in beiden Richtungen zwischen der Union und Neuseeland zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246629