Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ARTIKEL 3
Dialog
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Abkommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.
(2)Absatz 2,Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und wird insbesondere in folgenden Formen geführt:
regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,
Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,
regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die möglichst jährlich abgehalten werden,
Treffen auf der Ebene hoher Beamte zur Abhaltung von Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder Briefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder internationalen Entwicklungen,
sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und
gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments und des neuseeländischen Parlaments.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246604