Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
ARTIKEL 35
Migration und Asyl
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und
rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.
Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter anderem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mitgliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3)Absatz 3,Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246636