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Art. 35

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 35

Migration und Asyl

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
    1. Litera a
      rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und
    2. Litera b
      rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.
    Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter anderem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mitgliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246636