Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Text
ARTIKEL 46
Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomanagements weltweit.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246647