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Art. 49

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 49 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 49

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.
  2. Absatz 2,Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246650