Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Text
TITEL IXTITEL römisch neun
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 52
Andere Abkommen oder Vereinbarungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Vereinbarungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Bestehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Abkommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streitbeilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.
Schlagworte
Streitbeilegungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246653