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Art. 9

Fassungen
ab 21.07.2022 — BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.07.2022 BGBl. III Nr. 98/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.07.2022BGBl. III Nr. 98/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 9

Kleinwaffen und leichten Waffen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstrengungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246610