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Art. 10

Fassungen
ab 01.08.2022 — BGBl. III Nr. 100/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.2022 BGBl. III Nr. 100/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2022,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2022BGBl. III Nr. 100/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragspartner in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ergänzt oder abgeändert werden. Die Änderungen treten an jenem Datum in Kraft, an dem die zweite diplomatische Note eingetroffen ist, in der sich beide Vertragsparteien gegenseitig darüber informieren, dass die nationalen rechtlichen Anforderungen für das in Kraft treten der Abänderung erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Das allfällige Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung auf Basis dieses Abkommens noch laufender gemeinsamer Projekte nach sich.

Geschehen zu Wien, am 19. Juni 2019 in zwei Urschriften, jede davon in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246672