Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
Austausch von Informationen zu wissenschaftlich-technologischen Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und wissenschaftlich-technologischen Strategiepapieren;
Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Projekten, denen von beiden Vertragsparteien zugestimmt wurde;
Durchführung und Unterstützung von gemeinsamen bilateralen oder multilateralen wissenschaftlichen Veranstaltungen;
Weitere gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme und andere Formen der Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40246665