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Anl. 3a UHSBV

Fassungen
ab 03.04.2026 — BGBl. II Nr. 84/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3a heute03.04.2026 BGBl. II Nr. 84/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 a

Inkrafttretensdatum

03.04.2026BGBl. II Nr. 84/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anlage 3a, zu Paragraph 18, Absatz eins,, Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz 2020

  1. Ziffer eins
    Für die Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes werden dem Studierendenregister folgende Daten vom DVUH bereitgestellt:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt)

 

2

Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt)

 

3

Matrikelnummer

 

  1. Ziffer 2
    Folgende Daten werden aus den vorhandenen Daten des DVUH ermittelt/aufbereitet:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studierendenstatus („studierend“/„nicht studierend“)

 

2

Gültigkeit des Studierendenausweises

 

3

Aktive Zulassungen

 

4

Meldende (zulassende) Bildungseinrichtung

 

5

Gültigkeit der Zulassung an der jeweiligen Bildungseinrichtung

 

  1. Ziffer 3
    Für das Personenbild am digitalen Studierendenausweis gelten folgende Regelungen:
  2. 3 Punkt eins
    Grundsätzlich wird das jeweils aktuellere Bild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis d Bildungsdokumentationsgesetz 2020 an die Ausweisplattform weitergegeben. Die Daten werden dabei bei Anfragen seitens der Ausweisplattform jeweils durch das Studierendenregister aus den entsprechenden Registern abgefragt und an die Ausweisplattform übermittelt. Die Daten werden im Studierendenregister nicht gespeichert.
  3. 3 Punkt 2
    Falls in den oben genannten Registern kein aktuelles Personenbild verfügbar ist, muss jede meldende Bildungseinrichtung dem Studierendenregister im Wege des DVUH nach Maßgabe der Verfügbarkeit und der technischen Möglichkeiten zum Zweck der Bereitstellung des digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 über die Ausweisplattform ein aktuelles Personenbild aus ihren lokalen Datenbeständen überlassen.
  4. 3 Punkt 3
    Von der Bildungseinrichtung gemeldete Bilddaten werden als JPG oder PNG Bild BASE64 encodiert dargestellt. Die Auflösung ist entweder 413x531px, 473x608px oder 481x606px.

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40277085