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§ 27 UHSBV

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 301/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
    1. Ziffer eins
      bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
    2. Ziffer 2
      bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
    auszufüllen.
  2. Absatz 2,Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
  3. Absatz 3,Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden, können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Absatz eins, durchführen.
  4. Absatz 4,Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren haben die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Absatz eins, bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchzuführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangskennzahl und die Organisationsform.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.

Schlagworte

Eignungsverfahren

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246724