Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10.Paragraph 10,
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
§ 6 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesministerium für Finanzen,
§ 6 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, von der Oesterreichischen Nationalbank,
§ 6 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246769