Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II, Anlage III Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage römisch zwei, Anlage römisch drei Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage römisch zwei) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
alle übrigen Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 (ausgenommen das Merkmal der Anlage III Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage II Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 im Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (ausgenommen das Merkmal der Anlage römisch drei Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage römisch zwei Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, um eine Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 5,), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage römisch zwei bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 8,), der erweiterten Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 9,) und der ergänzten Saldenliste (Paragraph 2, Ziffer 10,).
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,) und der Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in Paragraph 4, Absatz eins, gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zulässig.
Schlagworte
Verwaltungsdaten, Produktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246765