Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsunterlagen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.Für Befragungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2)Absatz 2,Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.Für Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246767