Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Tischlerei
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Tischlerei ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
(3)Absatz 3,Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246794