Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Grundlagen der Tischlerei
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
lösbare und unlösbare Verbindungen,
manuelle und maschinelle Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
Funktionen und Konstruktionen,
Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
Sicherheit (Arbeits- und Maschinensicherheit) und Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246799