Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 313/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Aufgabe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
  3. Absatz 3,Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln und
      2. Litera b
        die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
    3. Ziffer 2
      Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        den Materialbedarf zu ermitteln,
      2. Litera b
        die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und diese vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
      3. Litera c
        Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung zu bedienen,
      4. Litera d
        Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
      5. Litera e
        Oberflächen zu bearbeiten oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
      6. Litera f
        Werkstücke auf- oder zusammenzubauen und
      7. Litera g
        Qualitätskontrollen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Planung
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
      2. Litera b
        Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
      3. Litera c
        unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
      4. Litera d
        Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
    3. Ziffer 2
      Schwerpunkt Produktion
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
      2. Litera b
        Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
      3. Litera c
        unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
      4. Litera d
        Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
    5. Ziffer 3
      Schwerpunkt Modell- und Formenbau
    6. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Modelle herzustellen,
      2. Litera b
        Modell-Vorrichtungen anzufertigen,
      3. Litera c
        Modelle auszufertigen und nachzubearbeiten,
      4. Litera d
        Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge oder Formen herzustellen,
      5. Litera e
        abgenützte Modelle zu revitalisieren.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
  6. Absatz 6,Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.

Schlagworte

Modellbau

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246821