Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Aufgabe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.Die praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
(2)Absatz 2,Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
(3)Absatz 3,Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln und
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
den Materialbedarf zu ermitteln,
die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und diese vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung zu bedienen,
Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
Oberflächen zu bearbeiten oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
Werkstücke auf- oder zusammenzubauen und
Qualitätskontrollen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
Schwerpunkt Modell- und Formenbau
zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
Modell-Vorrichtungen anzufertigen,
Modelle auszufertigen und nachzubearbeiten,
Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge oder Formen herzustellen,
abgenützte Modelle zu revitalisieren.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
(6)Absatz 6,Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246821