Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 313/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Präsentation

§13. (1) Die Präsentation ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission eine Zielgruppe (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeberinnen) über das erstellte Werkstück zu beraten (zB bezüglich fachgerechter Pflege, Werkstoffwahl, Ausgestaltung und Funktionen). Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, weiterführende Fragen zu stellen.

  1. Absatz 2,Für die Bewertung der Präsentation sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      anforderungsgerechte und zielgruppengerechte Präsentation,
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  2. Absatz 3,Die Präsentation inklusive weiterführender Fragen soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens fünf Minuten dauern. Sie ist nach zehn Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246833