Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Produktion
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) von Möbeln oder Bauelementen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) zu erstellen,
Zeichnungen abzuleiten und Programme für Maschinen bzw. Anlagen zu erstellen,
Maschinen bzw. Anlagen zu bedienen,
Arbeitsabläufe von Maschinen bzw. Anlagen zu überwachen oder zu steuern,
Maschinen bzw. Anlagen zu warten oder einfache Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
anforderungsgerechte Umsetzung,
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246825