Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 313/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 313/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Produktion

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
    Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) von Möbeln oder Bauelementen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      Zeichnungen abzuleiten und Programme für Maschinen bzw. Anlagen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge zu vermessen,
    4. Ziffer 4
      Maschinen bzw. Anlagen zu bedienen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsabläufe von Maschinen bzw. Anlagen zu überwachen oder zu steuern,
    6. Ziffer 6
      Maschinen bzw. Anlagen zu warten oder einfache Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246825