Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 20.Paragraph 20,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 19. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 14 bis 19,
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246829