Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR40246877