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§ 3 C-SchVO 2022/23

Fassungen
30.04.2023 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 137/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.04.202329.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 137/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023
§ 305.09.202229.04.2023 BGBl. II Nr. 328/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2023BGBl. II Nr. 137/2023

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023

Abkürzung

C-SchVO 2022/23

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,;
  2. Ziffer 2
    unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen einschließlich von Orten zur Durchführung des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen oder von Schulveranstaltungen;
Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,)
  1. Ziffer 5
    unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute, und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Trainerinnen und Trainer, Lernhelferinnen und Lernhelfer externer Vereine) und Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  2. Ziffer 6
    unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2023

Schlagworte

Unterrichtsarbeit, Mundbereich, Lehrpersonal, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe, Jugendcoach

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40252784