Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2022/23
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997; unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,; unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen einschließlich von Orten zur Durchführung des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen oder von Schulveranstaltungen;
unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute, und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Trainerinnen und Trainer, Lernhelferinnen und Lernhelfer externer Vereine) und Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.
Schlagworte
Unterrichtsarbeit, Mundbereich, Lehrpersonal, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe, Jugendcoach
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40246930