Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2022/23
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).
Text
2. Teil
Maßnahmen
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon
§ 6.Paragraph 6,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)(2) An Berufsschulen Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,)(2) An Berufsschulen
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden, kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien undkann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
kann abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.kann abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023)Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,)
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252787