Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2022/23
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft vergleiche Paragraph 16,).
Text
Ortsungebundener Unterricht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der ortsungebundene Unterricht darf nur
aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
aufgrund einer Verordnung der Bildungsdirektion,
aufgrund einer Verordnung der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde oder
wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde nicht möglich ist,
allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden, wenn er gemäß § 7 Abs. 1 notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden, wenn er gemäß Paragraph 7, Absatz eins, notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 1 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Absatz eins, befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske nicht nachkommen,
sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren und Hausübungen zu erbringen. § 9 ist nicht anzuwenden.sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren und Hausübungen zu erbringen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40246935