Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 29/2023).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2023,).
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 19. Juli 2022 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 21,78 Euro auf 23,01 Euro,
40 km bis 60 km
von 43,06 Euro auf 45,50 Euro,
über 60 km
von 64,36 Euro auf 68,01 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 11,85 Euro auf 12,52 Euro,
20 km bis 40 km
von 47,01 Euro auf 49,67 Euro,
40 km bis 60 km
von 81,83 Euro auf 86,47 Euro,
über 60 km
von 116,86 Euro auf 123,48 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. September 2022 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40246996