Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
01.09.2022 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.09.2022 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 2101.09.202231.08.2027 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 148/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Zahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel 21

Zahlungen des Bundes

  1. Absatz eins,Im Kindergartenjahr 2022/23 wird der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 14, in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Artikel 19, Absatz eins und 2 im März 2023 in Höhe von 147,5 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen. Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 14, für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 100 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Artikel 19, Absatz eins und 2 im März des Kindergartenjahres in Höhe von maximal 100 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen.
  2. Absatz 2,Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Artikel 20, Absatz eins, erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247087