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§ 1 EMo-V 2022

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 393/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 393/2023
§ 101.01.202331.12.2023 BGBl. II Nr. 351/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 393/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMo-V 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
    2. Ziffer 2
      „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
    3. Ziffer 3
      „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
    4. Ziffer 4
      „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
    5. Ziffer 5
      „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
    6. Ziffer 6
      „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    7. Ziffer 7
      „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    8. Ziffer 8
      „Gesamterzeugung“ die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;
    9. Ziffer 9
      „Gesamtlast“ die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;
    10. Ziffer 10
      „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    11. Ziffer 10 a
      „Marke“ die „Marke“ eines Lieferanten, die zumindest eigenständige Kommunikationswege mit den Kunden (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Onlinewechsellink und dgl.) und einen eigenständigen Marktauftritt (Logo, Website, Werbemittel, Kundenansprache) vorweist;
    12. Ziffer 11
      „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
    13. Ziffer 12
      „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
    14. Ziffer 13
      „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
    15. Ziffer 14
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    16. Ziffer 15
      „Präqualifizierte Leistung“ jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;
    17. Ziffer 16
      „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  2. Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. Ziffer 2
      „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. Absatz 3,„Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Wasserkraftwerke:
      1. Litera a
        Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb;
      2. Litera b
        Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung.
    2. Ziffer 2
      Wärmekraftwerke:
      1. Litera a
        mit Kraft-Wärme-Kopplung;
      2. Litera b
        ohne Kraft-Wärme-Kopplung.
    3. Ziffer 3
      Photovoltaik-Anlagen;
    4. Ziffer 4
      Windkraftwerke;
    5. Ziffer 5
      geothermische Anlagen.
  4. Absatz 4,„Regelreservearten“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Primärregelung;
    2. Ziffer 2
      Sekundärregelung:
      1. Litera a
        Positive Sekundärregelung;
      2. Litera b
        Negative Sekundärregelung.
    3. Ziffer 3
      Tertiärregelung:
      1. Litera a
        Positive Tertiärregelung;
      2. Litera b
        Negative Tertiärregelung.
  5. Absatz 5,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
    1. Ziffer eins
      überwiegend ländliche Gebiete;
    2. Ziffer 2
      intermediäre Gebiete;
    3. Ziffer 3
      überwiegend städtische Gebiete.
  6. Absatz 6,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie des Paragraph eins, der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).
  7. Absatz 7,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  8. Absatz 8,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Schlagworte

Tagesspeicherkraftwerk, Wochenspeicherkraftwerk

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40258055