Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Bilanzgruppenkoordinatoren
§ 4.Paragraph 4,
Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
die gesamte eingespeiste Erzeugung;
die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247127